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Der Begriff: Organisationsverschulden PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Vabeg Eventsafety D   
30.03.2009

"Betriebs-Vorschriften" wie zum Beispiel die Versammlungsstättenverordnung geben rechtliche Vorgaben zu Umsetzung und Organisation.

Der -andere Bereich- sind die grundrechtlichen Vorschriften.
Hierzu gehört als Beispiel als wesentlich geprägter Begriff aus einigen vielen Rechtsurteilen sowie dem Deliktsrecht das

Organisationsverschulden.

Der Palandt (Kurzkommentar) hierzu (§823 BGB):
Wer zu einer Handlung verpflichtet ist und nicht selbst handelt, sondern seiner Verpflichtung durch den Einsatz von Hilfspersonal nachkommt, der muss für Einsatz, Anleitung und Kontrolle des Hilfspersonals sorgen.

Sehr trefflich und exakt beschrieben ist folgendes Zitat aus Wikipedia:
Die Pflicht, für Einsatz, Anleitung und Kontrolle des Hilfspersonals zu sorgen, ist eine Art Verkehrssicherungspflicht. Der Verstoß gegen diese Pflicht ist eine widerrechtliche Handlung im Sinne des § 823 BGB. Wenn solch ein Verstoß schuldhaft erfolgt und Schaden verursacht, hat der Geschädigte einen Anspruch auf Schadensersatz. Der wesentliche Unterschied zwischen gewöhnlicher deliktischer Haftung und Haftung aufgrund Organisationsverschuldens liegt darin, dass der Haftende bei mangelhafter Organisation in der Regel auch dann haftet, wenn die im Einzelfall handelnde Hilfsperson kein Verschulden trifft.
Häufig erwecken Begründungen von hierarchischen Organisationen, insbesondere Verwaltungen, gegenüber Dritten den Anschein, nur der einzelne Mitarbeiter trage ein Verschulden. Das ist nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz korrekt. In allen anderen Fällen trägt die Organisation, zu der der Mitarbeiter gehört, eine Mitschuld. In keinem Fall, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, muss sich ein Mitarbeiter einer Organisation weder arbeitsrechtlich noch haftungsrechtlich alleiniges Verschulden zuweisen lassen.

Der hierfür zutreffende Paragraph des BGB lautet:
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.


Fazit:
Das Organisationsverschulden verdeutlicht die wohl wichtigste Grundverpflichtung des Arbeitsgebers, bzw. Veranstalters, Betreibers, was im Rechtsspruch immer häufiger als Grundlage zitiert wird.
Organisationsverschulden können ebenso Behörden und Ämtern aufgelastet werden.
Letzte Aktualisierung ( 05.05.2009 )
 
 
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