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Die Rechtslage PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Vabeg Eventsafety D   
07.12.2007


Grundlegendes
Versicherungen schützen die Verantwortlichen weitgehend
vor finanziellen Verlusten durch ihr falsches Handeln. Dies
jedoch nur begrenzt!
Haftstrafen, Bußgelder, und Imageschäden können nicht
versichert werden sondern nur durch praktische Umsetzung abgesichert werden!

Die Verpflichtung
Folgend, Auszüge einiger Gesetze und Verordnungen:

Grundgesetz
“Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Die Freiheit der Person ist unverletzlich. ...” Art.2 Abs. 2 GG

Bürgerliches Gesetzbuch
“Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die
Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht
eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des
daraus entstehenden Schadens verpflichtet.” §823 Abs. 1 BGB

Sozialgesetzbuch
“Der Unternehmer ist für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe verantwortlich.”
§ 21 Abs. 3 SGB VII

Arbeitsschutzgesetz
“Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.” §3 Abs.1 ArbSchG

“Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.” §5 Abs. 1 ArbSchG

MVStättV
“Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.” § 38 Abs. 1 MVStättV

“Der Betreiber kann die Verpflichtung nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder dessen beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist. Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt.”
§38 Abs. 5 MVStättV

Vorschriften des Unfallversicherungsträgers (BG und UVV)
“Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen.  ...” §2 Abs. 1 BGV A 1

“Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten gemäß den Bestimmungen des Abschnittes III beschaffen sind. “ §3 Abs. 1 BGV C 1

Ordnungswidrigkeiten
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung gegen Rechtssetzungen eines Gesetzes oder einer Verordnung, dass mit einer Geldbuße von bis zu 500000 Euro geahndet werden kann.
Eine Handlung im Sinne des Ordnungswidrigkeitenrechts kann in einem Tun oder auch einem Unterlassen bestehen.

Strafgesetzbuch
Begehen durch Unterlassen  §13 StGB
Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln §15 StGB

Sozialgesetzbuch
“Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, ... , in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
§ 209 Abs. 3 SGB VII

“Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Unfallverhütungsvorschrift nach § 15 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit
Abs. 3, oder § 19 Abs. 2 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet,...”
§209 Abs. 1 Nr. 1-3 SGB VII

Arbeitsschutzgesetz
“Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.” § 25 Abs. 2 ArbSchG

MVStättV
Ordnungswidrig im Sinne dieses Gesetzes handelt, wer entsprechend des §47 MVStättV seinen Pflichten nicht nachkommt.

BGV C1
Ordnungswidrig im Sinne dieses Gesetzes handelt, wer entsprechend des
§37 BGV C 1 seinen Pflichten nicht nachkommt.

 

 

Letzte Aktualisierung ( 21.07.2008 )
 
 
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