Strafgesetzbuch
Begehen durch Unterlassen §13 StGB
Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln §15 StGB
Sozialgesetzbuch
“Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, ... , in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
§ 209 Abs. 3 SGB VII
“Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Unfallverhütungsvorschrift nach § 15 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit
Abs. 3, oder § 19 Abs. 2 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet,...”
§209 Abs. 1 Nr. 1-3 SGB VII
Arbeitsschutzgesetz
“Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.” § 25 Abs. 2 ArbSchG
MVStättV
Ordnungswidrig im Sinne dieses Gesetzes handelt, wer entsprechend des §47 MVStättV seinen Pflichten nicht nachkommt.
BGV C1
Ordnungswidrig im Sinne dieses Gesetzes handelt, wer entsprechend des
§37 BGV C 1 seinen Pflichten nicht nachkommt.
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